Jegliche diagnostischen und therapeutischen Massnahmen fokussieren grundsätzlich immer die Heilung des Patienten bzw. die Linderung seines Leidens. Organspende wird bei Patienten erst dann in Betracht gezogen, wenn sämtliche Therapiemöglichkeiten ausgeschöpft sind und keine Hoffnung auf Besserung besteht.
Mögliche Organspender sind mechanisch beatmete Patienten mit schwerwiegender Hirnverletzung und Nachweis klinischer Zeichen einer Hirnschädigung.
Patienten die eine primäre- (z.B. Hirnblutung, Schädel-Hirn-Trauma) oder sekundäre Hirnschädigung (z.B. Hirngewebszerfall durch Sauerstoffmangel nach Wiederbelebung) erlitten haben, werden als Organspender in Betracht gezogen. Die Prognose „infaust„ wird interdisziplinär (Gremium aus Intensivmediziner, Anästhesist, Neurologe, Neurochirurg bzw. abhängig von der zugrundeliegenden Ursache) gestellt.
SAMW Richtlinie - Feststellung des Todes mit Bezug auf Organtransplantation
Die Mitteilung dieser Prognose an die Angehörigen, die Umstellung der Therapie auf palliative Behandlung (Verabreichung von Substanzen zur Linderung, z.B. Opiate) nach deren Zustimmung und im Sinne des Patienten, sind die Konsequenzen dieses Stadiums.
„Wir respektieren Ihre Entscheidung!“
In einem Gespräch werden die Angehörigen von der Organspendekoordination über den gesamten Ablauf einer Organspende informiert. „Der Wille des Verstorbenen ist zu beachten und hat Vorrang vor demjenigen der nächsten Angehörigen.“ Liegt keine dokumentierte Zustimmung – zum Beispiel in Form eines Organspendeausweises oder einer Patientenverfügung – vor, wird versucht, den mutmasslichen Wille des Verstorbenen zusammen mit den Angehörigen zu eruieren. Kann keine Zustimmung festgestellt werden, darf keine Organspende stattfinden.
Es gibt keine Altersgrenze um Organe spenden zu dürfen.
Als absolute Kontraindikationen gelten: